Investitionsausgaben
Nach der Taxonomie-Definition beläuft sich der berechnete KPI für die Investitionsausgaben (CAPEX) im Jahr 2025 auf 551,9 Mio. €. Der Nenner umfasst die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich solcher, die sich aus Neubewertungen und Wertminderungen für das betreffende Geschäftsjahr ergeben, und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, sowie der Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, die sich aus Unternehmenszusammenschlüssen ergeben.
Zur Berechnung des Zählers des KPI für die CAPEX haben wir die Investitionen in die vorgenannten Wirtschaftstätigkeiten verfolgt. Die taxonomiefähigen Investitionen im Jahr 2025 umfassen die Investitionen in (Tätigkeit 6.5) den Transport mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugenin Höhe von 5,3 Mio. € (davon Investitionen in Elektrofahrzeuge in Höhe von 2,4 Mio. € (2024: 4,1 Mio. €)); (Tätigkeit 7.3) die Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten in Höhe von 2,1 Mio. € (2024: 0,2 Mio. €); (Tätigkeit 7.4) die Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden in Höhe von 0,0 Mio. € und (Tätigkeit 7.6) die Installation, Wartung und Reparatur von Technologien im Bereich erneuerbarer Energien mit 1,2 Mio. € (2024: 2,7 Mio. €). Für (Tätigkeit 7.7) den Erwerb und Besitz von Gebäuden wurden Investitionen in Höhe von 377,6 Mio. EUR getätigt.
Bezüglich der Ausrichtung der taxonomiefähigen Tätigkeiten haben wir für CCM 6.5 die Fahrzeugflotte von PUMA anhand der technischen Bewertungskriterien geprüft und ausschließlich Fahrzeuge berücksichtigt, die maximal 50 g CO₂e/km ausstoßen. Zur Überprüfung der Einhaltung der DNSH-Anforderungen haben wir die technischen Spezifikationen der geleasten Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge, wie z. B. Rollwiderstand der Reifen und Geräuschindikatoren, überprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass diese Fahrzeuge einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Für die übrigen Tätigkeiten haben wir eine Bewertung auf Grundlage der DNSH-Kriterien vorgenommen, indem wir die insgesamt verfügbaren Informationen zu den jeweiligen Projekten oder Ausgaben berücksichtigt haben.
Bezüglich der Mindestschutzmaßnahmen ist diese Tätigkeit durch das globale Governance-Rahmenwerk von PUMA untermauert, das darauf ausgerichtet ist, Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechten, fairem Geschäftsverhalten, Besteuerung sowie Korruptions- und Bestechungsprävention zu verhindern und zu adressieren. PUMA verfügt über eine Reihe zentraler Richtlinien, darunter den Ethikkodex, den Verhaltenskodex, die Menschenrechtserklärung, die Steuerstrategie sowie die Richtlinie zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung, die sämtlich auch für Geschäftspartner gelten. Diese Richtlinien zielen darauf ab sicherzustellen, dass keine Verstöße in Bereichen wie Diskriminierung, Zwangsarbeit, Bestechung oder unlauterer Wettbewerb innerhalb der Geschäftstätigkeit von PUMA auftreten. Darüber hinaus dienen unsere Sorgfaltsprüfungsprozesse für Geschäftspartner sowie interne Compliance-Verfahren als präventive Kontrollen und unterstützen die fortlaufende Ausrichtung an den Mindestschutzmaßnahmen der EU-Taxonomie.
Um Doppelerfassungen zu vermeiden, haben wir Kontrollmaßnahmen wie Plausibilitätsprüfungen und Abgleiche durchgeführt. Diese taxonomiefähigen Tätigkeiten wurden aufgrund der unklaren technischen Bewertungskriterien sowie fehlender Nachweise für eine Ausrichtung nicht als taxonomiekonform berücksichtigt.