Die PUMA SE und ihre Tochtergesellschaften entwickeln und vertreiben insbesondere unter den Markennamen PUMA und Cobra Golf ein breites Angebot von Sport- und Sportlifestyle-Artikeln, das Schuhe, Textilien und Accessoires umfasst. Die Gesellschaft ist eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea/SE) und Mutterunternehmen des PUMA-Konzerns mit Sitz im PUMA WAY 1, 91074 Herzogenaurach, Deutschland. Das zuständige Registergericht befindet sich in Fürth (Bayern), die Registernummer lautet HRB 13085.
Der Konzernabschluss der PUMA SE und ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden kurz „Konzern“ oder „PUMA“ genannt) wurde in Übereinstimmung mit den vom International Accounting Standards Board (IASB) erlassenen Rechnungslegungsgrundsätzen „International Financial Reporting Standards (IFRS)“, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzenden nach § 315e Abs. 1 des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Zur Anwendung kamen alle für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020 verpflichtenden Standards und Interpretationen des IASB, wie sie in der EU anzuwenden sind.
Die im Abschluss eines jeden Konzernunternehmens enthaltenen Posten werden auf Basis der Währung bewertet, die der Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Unternehmen operiert, entspricht. Der Konzernabschluss wird in Euro (EUR oder €) erstellt. Durch die Angabe in Millionen Euro mit einer Nachkommastelle kann es bei der Addition zu Rundungsdifferenzen kommen, da die Berechnungen der Einzelpositionen auf Zahlen in Tausend basieren.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung kommt das Umsatzkostenverfahren zum Ansatz.
Die folgenden neuen und geänderten Standards und
Interpretationen sind im aktuellen Geschäftsjahr
erstmalig angewendet worden:
Standard |
Titel |
Erstmalige Anwendung
im |
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Änderung IFRS 16 |
COVID-19 bezogene Mietzugeständnisse |
Änderung Rahmenkonzept |
Überarbeitetes Rahmenkonzept |
Änderung IAS 1 und IAS 8 |
Definition von Wesentlichkeit |
Änderung IFRS 3 |
Definition eines Geschäftsbetriebs |
Änderung IFRS 9, IAS 39, IFRS 7 |
Interest Rate Benchmark Reform (Phase 1) |
Die ab dem 1. Januar 2020 erstmalig anzuwendenden Standards bzw. Interpretationen hatten folgende Auswirkungen auf den Konzernabschluss:
Die Änderung des IFRS 16 hinsichtlich COVID-19 bezogener Mietzugeständnisse ermöglicht es Leasingnehmern eine praktische Anwendungserleichterung in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann PUMA als Leasingnehmer darauf verzichten zu beurteilen, ob es sich bei den COVID-19 bezogenen Mietzugeständnissen, zum Beispiel in Form einer Stundung oder einem Erlass von Miet-/Leasingzahlungen für einen bestimmten Zeitraum, um eine Leasingmodifikation im Sinne von IFRS 16 handelt. PUMA hat sich dazu entschieden dieses Wahlrecht für alle Mietzugeständnisse, die in den Anwendungsbereich dieser Erleichterung fallen, in Anspruch zu nehmen und die Anwendungserleichterung rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
Die praktische Anwendungserleichterung gilt nur für Mietzugeständnisse, die eine direkte Folge der COVID-19-Pandemie darstellen und die kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen darf PUMA die Mietzugeständnisse so bilanzieren, als ob es sich um variable Leasingzahlungen handeln würde und diese in der Periode, in der die Mietzugeständnisse gewährt werden, erfolgswirksam erfassen. Bei endgültig erlassenen Leasingzahlungen ist zu überprüfen, ob eine Ausbuchung der Leasingverbindlichkeit gemäß den Vorgaben des IFRS 9 Finanzinstrumente vorzunehmen ist. Dies stellt insofern eine Vereinfachung der bilanziellen Abbildung der Mietzugeständnisse dar, da die Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Vertragsmodifikationen entfällt und auf eine entsprechende bilanzielle Abbildung als Vertragsmodifikation verzichtet werden kann.
Die Anwendung dieser praktischen Erleichterung führte insgesamt dazu, dass PUMA im Geschäftsjahr 2020 Mietkonzessionen in Höhe von € 13,7 Millionen als variable Leasingzahlungen erfolgswirksam erfasst hat. Dies führte ebenfalls zu einer Auflösung von Leasingverbindlichkeiten in nahezu gleicher Höhe. Darüber hinaus wurden Leasingzahlungen zeitlich gestundet und bei einzelnen Verträgen die Laufzeit der zugrundeliegenden Leasingverhältnisse um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert. In diesen Fällen erfolgte keine betragsmäßige Anpassung der Leasingverbindlichkeiten.
Die Angaben zu den Leasingverhältnissen im Geschäftsjahr 2020 sind im Kapitel 10 dargestellt.
Die nachfolgend beschriebenen Änderungen an den übrigen Standards und Interpretationen, die ab dem 1. Januar 2020 erstmalig anzuwenden waren, hatten keine Auswirkung auf den Konzernabschluss von PUMA.
Die Änderungen betreffen die Überarbeitung des IFRS Rahmenkonzepts, welche überarbeitete Definitionen von Vermögenswerten und Schulden sowie neue Leitlinien zu Bewertung und Ausbuchung, Ausweis und Angaben beinhalten. Zusammen mit dem überarbeiteten Rahmenkonzept wurden auch Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in einigen Standards herausgegeben.
Die Änderungen an IAS 1 und IAS 8 (Definition von Wesentlichkeit) schärfen die Definition von „wesentlich“ und vereinheitlichen die verschiedenen Definitionen im Rahmenkonzept und in den Standards selbst.
Die eng umrissenen Änderungen an IFRS 3 (Definition eines Geschäftsbetriebs) zielen darauf ab klarzustellen, ob ein Unternehmen einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten übernommen hat. Die Änderungen sind auf alle Unternehmenszusammenschlüsse und Erwerbe von Vermögenswerten mit Erwerbsdatum am oder nach dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
Die Reform des Zinssatz-Benchmarks (Änderungen IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) betreffen spezifische Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Zinssicherungsgeschäften. Da PUMA keine Zinssicherungsinstrumente einsetzt hat diese Änderung keine Auswirkung auf den Konzernabschluss.
Die folgenden Standards und Interpretationen wurden veröffentlicht, treten jedoch erst in späteren Berichtsperioden in Kraft und werden vom Konzern nicht vorzeitig angewendet:
Standard |
Titel |
Erstanwendungs- |
Beabsichtigte |
Endorsed |
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Änderung IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 |
Interest Rate Benchmark Reform (Phase 2) |
01.01.2021 |
01.01.2021 |
Änderung IFRS 4 |
Verlängerung der befristeten Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 |
01.01.2021 |
01.01.2021 |
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Endorsement |
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Änderung IFRS 3 |
Verweise auf das Rahmenkonzept |
01.01.2022 |
01.01.2022 |
Änderung IAS 37 |
Belastende Verträge: Kosten der Vertragserfüllung |
01.01.2022 |
01.01.2022 |
Änderung IAS 16 |
Sachanlagevermögen: Erlöse vor beabsichtigter Verwendung |
01.01.2022 |
01.01.2022 |
AIP 2018 – 2020 |
Verbesserungen an den |
01.01.2022 |
01.01.2022 |
IFRS 17 (inklusive Änderung IFRS 17) |
Versicherungsverträge |
01.01.2023 |
01.01.2023 |
Änderung IAS 1 |
Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig |
01.01.2023 |
01.01.2023 |
Änderungen
IFRS 10 und |
Verkauf oder Einbringung von Vermögenswerten |
auf unbestimmte Zeit verschoben |
* gegebenenfalls angepasst durch EU-Endorsement
PUMA erwartet von diesen Änderungen keine signifikanten Auswirkungen auf den Konzernabschluss.