An die PUMA SE, Herzogenaurach
Wir haben den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b HGB der PUMA SE („das Unternehmen“), der mit dem nichtfinanziellen Bericht nach § 289b HGB der PUMA SE, Herzogenaurach, zusammengefasst wurde (im Folgenden „zusammengefasster nichtfinanzieller Bericht“), für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit unterzogen. Der zusammengefasste nichtfinanzielle Bericht setzt sich zusammen aus dem Kapitel „Nachhaltigkeit“, dem Abschnitt „Unternehmenskultur“ im Kapitel „Unsere Mitarbeiter“ sowie den Abschnitten „Compliance Managementsystem“ und „Corporate Social Responsibility“ im Kapitel „Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f und § 315d HGB“ des Geschäftsberichts 2020 der PUMA SE, Herzogenaurach. Nicht Gegenstand unseres Auftrags war die inhaltliche Prüfung der Abschnitte zu „Ökologische Gewinn- und Verlustrechnung“ (EP&L) mit den Tabellen G.13 und G.14 und von Fallstudien und Interviews sowie die inhaltliche Prüfung von Verweisen auf Internetseiten.
Die gesetzlichen Vertreter der PUMA SE sind verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts in Übereinstimmung mit den §§ 315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB.
Die gesetzlichen Vertreter haben für die Aufstellung des zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts die Sustainability Reporting Standards der Global Reporting Initiative (GRI) in der Option „Core“ zugrunde gelegt und im zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht angegeben.
Diese Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens umfasst die Auswahl und Anwendung angemessener Methoden zur Aufstellung des zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts sowie das Treffen von Annahmen und die Vornahme von Schätzungen zu einzelnen Angaben, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Die Genauigkeit und Vollständigkeit der Umweltdaten im zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht unterliegen inhärent vorhandenen Grenzen, welche aus der Art und Weise der Datenerhebung und -berechnung sowie getroffenen Annahmen resultieren.
Unsere Aufgabe ist es, auf Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung ein Prüfungsurteil mit begrenzter Sicherheit über den zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht abzugeben.
Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Unsere Prüfungsgesellschaft wendet die nationalen gesetzlichen Regelungen und berufsständischen Verlautbarungen zur Qualitätssicherung an, insbesondere die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie den IDW Qualitätssicherungsstandard: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1), die in Einklang mit dem vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegebenen International Standard on Quality Control 1 (ISQC 1) stehen.
Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised): „Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“, herausgegeben vom IAASB, durchgeführt. Danach haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir mit begrenzter Sicherheit aussagen können, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die uns zu der Auffassung gelangen lassen, dass der zusammengefasste nichtfinanzielle Bericht in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den §§ 315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB aufgestellt worden ist. Bei einer Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit sind die durchgeführten Prüfungshandlungen im Vergleich zu einer Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit weniger umfangreich, sodass dementsprechend eine erheblich geringere Prüfungssicherheit erlangt wird. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers.
Im Rahmen unserer Prüfung, die wir in den Monaten November 2020 bis April 2021 durchgeführt haben, haben wir u.a. folgende Prüfungshandlungen und sonstige Tätigkeiten durchgeführt:
Auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Auffassung gelangen lassen, dass der zusammengefasste nichtfinanzielle Bericht der PUMA SE für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den §§ 315b, 315c i.V.m. 289c bis 289e HGB aufgestellt worden ist. Das Prüfungsurteil bezieht sich nur auf das Kapitel „Nachhaltigkeit“, den Abschnitt „Unternehmenskultur“ im Kapitel „Unsere Mitarbeiter“, sowie die Abschnitte „Compliance Managementsystem“ und „Corporate Social Responsibility“ im Kapitel „Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f und § 315d HGB“ des Geschäftsberichts 2020 der PUMA SE. Unser Prüfungsurteil bezieht sich nicht auf die Abschnitte zu „Ökologische Gewinn- und Verlustrechnung“ (EP&L) mit den Tabellen G.13 und G.14 sowie Fallstudien und Interviews und die inhaltliche Prüfung von Verweisen auf Internetseiten des Unternehmens und externe Webseiten.
Wir erteilen diesen Vermerk auf Grundlage der mit der PUMA SE geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde für Zwecke der PUMA SE durchgeführt und der Vermerk ist nur zur Information der PUMA SE über das Ergebnis der Prüfung bestimmt.
Der Vermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung besteht allein der PUMA SE, Herzogenaurach, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der PUMA SE, Herzogenaurach, getroffenen Auftragsvereinbarung vom 13. November 2019 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.
München, den 6. April 2021
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Dr. Thomas Reitmayr)
Wirtschaftsprüfer
(Sebastian Dingel)