Die PUMA SE und ihre Tochtergesellschaften entwickeln und vertreiben insbesondere unter dem Markennamen „PUMA“ ein breites Angebot von Sport- und Sportlifestyle-Artikeln, das Schuhe, Textilien und Accessoires umfasst. Die Gesellschaft ist eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea/SE) und Mutterunternehmen des PUMA-Konzerns mit Sitz im PUMA WAY 1, 91074 Herzogenaurach, Deutschland. Das zuständige Registergericht befindet sich in Fürth (Bayern), die Registernummer lautet HRB 13085.

Der Konzernabschluss der PUMA SE und ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden kurz „Konzern“ oder „PUMA“ genannt) wurde in Übereinstimmung mit den vom International Accounting Standards Board (IASB) erlassenen Rechnungslegungsgrundsätzen „International Financial Reporting Standards (IFRS)“, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzenden nach § 315e Abs. 1 des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Zur Anwendung kamen alle für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 verpflichtenden Standards und Interpretationen des IASB, wie sie in der EU anzuwenden sind.

Die im Abschluss eines jeden Konzernunternehmens enthaltenen Posten werden auf Basis der Währung bewertet, die der Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Unternehmen operiert, entspricht. Der Konzernabschluss wird in Euro (EUR oder €) erstellt. Durch die Angabe in Millionen Euro mit einer Nachkommastelle kann es bei der Addition zu Rundungsdifferenzen kommen, da die Berechnungen der Einzelpositionen auf Zahlen in Tausend basieren.

Für die Gewinn- und Verlustrechnung kommt das Umsatzkostenverfahren zum Ansatz.

Die folgenden neuen und geänderten Standards und Interpretationen sind im aktuellen Geschäftsjahr erstmalig angewendet worden:

Die ab dem 1. Januar 2019 erstmalig anzuwendenden Standards bzw. Interpretationen hatten folgende Auswirkungen auf den Konzernabschluss:

Die Änderung der Rechnungslegungsmethoden beeinflusste die Bilanz zum 1. Januar 2019 wie folgt:

Es ergab sich keine Auswirkung auf die Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2019.

Die Änderung der Rechnungslegungsmethoden hatte folgende Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Geschäftsjahr 2019:

Die Erstanwendung von IFRS 16 hatte die folgende Auswirkung auf das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie:

Die Änderung der Rechnungslegungsmethoden hatte folgende Auswirkungen auf die Kapitalflussrechnung im Geschäftsjahr 2019:

Die Leasingzahlungen aus kurzfristigen Leasingverhältnissen und die Leasingzahlungen aus Leasingverhältnissen über geringwertige Wirtschaftsgüter sowie variable Leasingzahlungen, die nicht bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeiten berücksichtigt wurden, sind unverändert den Mittelzuflüssen/-abflüssen aus der laufenden Tätigkeit zugeordnet.

Die Anwendung von IFRS 16 hatte keine Auswirkung auf die Flüssigen Mittel.

Die Angaben zu den Leasingverhältnissen im Geschäftsjahr 2019 sind im Kapitel 10 dargestellt.

Änderungen an IAS 19 Planänderung, -kürzung oder -abgeltung

Durch die Änderungen an IAS 19 wird verlangt, dass bei einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Versorgungsplans der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für das restliche Geschäftsjahr unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu ermitteln sind, die zur erforderlichen Neubewertung der Nettoschuld (des Vermögenswerts) verwendet wurden. Daneben wurde klargestellt, dass die Auswirkung auf die Vermögensobergrenze („asset ceiling“), die sich aus der Planänderung, -kürzung, oder -abgeltung ergeben kann, in einem zweiten Schritt bestimmt und in der üblichen Weise im sonstigen Ergebnis erfasst wird. Die Anwendung der Änderungen hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss, da entsprechende Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen nicht stattgefunden haben.

Änderungen an den übrigen Standards und Interpretationen

Die Anwendung der Änderung an IAS 28 (Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures) hatte keine Auswirkung auf den Konzernabschluss, da PUMA keine solchen Beteiligungen hält.

Die Anwendung der Änderung an IFRS 9 (Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung) hatte keine Auswirkung auf den Konzernabschluss, da PUMA keine Finanzinstrumente mit entsprechenden Kündigungsregelungen abgeschlossen hat.

Die Anwendung der Änderungen durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (Annual Improvements Zyklus 2015 – 2017) betreffen sukzessive Unternehmenserwerbe (IFRS 3), gemeinsame Vereinbarungen (IFRS 11), aktivierbare Fremdkapitalkosten (IAS 23) und ertragssteuerliche Konsequenzen aus Dividendenzahlungen (IAS 12). Die Anwendung hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.