Die PUMA SE und ihre Tochtergesellschaften entwickeln und vertreiben insbesondere unter dem Markennamen „PUMA“ ein breites Angebot von Sport- und Sportlifestyle-Artikeln, das Schuhe, Textilien und Accessoires umfasst. Die Gesellschaft ist eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea/SE) und Mutterunternehmen des PUMA-Konzerns mit Sitz im PUMA WAY 1, 91074 Herzogenaurach, Deutschland. Das zuständige Registergericht befindet sich in Fürth (Bayern), die Registernummer lautet HRB 13085.
Der Konzernabschluss der PUMA SE und ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden kurz „Konzern“ oder „PUMA“ genannt) wurde in Übereinstimmung mit den vom International Accounting Standards Board (IASB) erlassenen Rechnungslegungsgrundsätzen „International Financial Reporting Standards (IFRS)“, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzenden nach § 315e Abs. 1 des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Zur Anwendung kamen alle für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 verpflichtenden Standards und Interpretationen des IASB, wie sie in der EU anzuwenden sind.
Die im Abschluss eines jeden Konzernunternehmens enthaltenen Posten werden auf Basis der Währung bewertet, die der Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Unternehmen operiert, entspricht. Der Konzernabschluss wird in Euro (EUR oder €) erstellt. Durch die Angabe in Millionen Euro mit einer Nachkommastelle kann es bei der Addition zu Rundungsdifferenzen kommen, da die Berechnungen der Einzelpositionen auf Zahlen in Tausend basieren.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung kommt das Umsatzkostenverfahren zum Ansatz.
Die folgenden neuen und geänderten Standards und Interpretationen sind im aktuellen Geschäftsjahr erstmalig angewendet worden:
Standard | Titel |
---|---|
Erstmalige Anwendung im aktuellen Geschäftsjahr | |
IFRS 16 | Leasingverhältnisse |
Änderung IAS 19 | Anpassung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Versorgungsplans |
Änderung IAS 28 | Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures |
Änderung IFRS 9 | Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung |
IFRIC 23 | Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung |
AIP 2015 – 2017 | Verbesserungen an den IFRS |
Die ab dem 1. Januar 2019 erstmalig anzuwendenden Standards bzw. Interpretationen hatten folgende Auswirkungen auf den Konzernabschluss:
PUMA hat in diesem Geschäftsjahr IFRS 16 Leasingverhältnisse erstmalig angewendet, da der neue Standard auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.
Der neue Leasingstandard IFRS 16 hat dazu geführt, dass sämtliche Leasingverhältnisse, mit Ausnahme von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen mit geringem Wert, bilanziell in Form eines Nutzungsrechts und einer korrespondierenden Leasingverpflichtung erfasst wurden. Eine Unterscheidung zwischen Operating- und Finanzierungsleasingverhältnissen ist nicht mehr vorzunehmen. Die Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 16 auf den Konzernabschluss werden im Folgenden beschrieben.
PUMA schließt Leasingverträge im Wesentlichen als Operating-Leasingnehmer ab. Mit der Anwendung des IFRS 16 verändert sich für den Konzern die bilanzielle Abbildung von Leasingverhältnissen, die zuvor als Operating-Leasingverhältnisse nicht in der Bilanz erfasst wurden. Dem neuen Standard entsprechend erfasst PUMA, mit Ausnahme der kurzfristigen Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten und Leasingvermögenswerte von geringem Wert, für alle Leasingverhältnisse:
Die erstmalige Anwendung des IFRS 16 durch PUMA erfolgte auf Grundlage der modifizierten retrospektiven Methode. Dadurch war keine Anpassung der Vorjahreszahlen erforderlich. Stattdessen wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung (1. Januar 2019) die kumulierten Auswirkungen der Erstanwendung des IFRS 16 als Berichtigung der Eröffnungsbilanz erfasst.
PUMA hat von der Erleichterung Gebrauch gemacht, bei der Umstellung auf IFRS 16 nicht neu zu beurteilen, ob ein Vertrag ein Leasingverhältnis ist oder enthält. Dementsprechend wird die Definition eines Leasingverhältnisses gemäß IAS 17 und IFRIC 4 weiterhin auf diejenigen Verträge angewendet, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen oder geändert wurden. Für alle Verträge, die am oder nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen oder geändert wurden, wendet PUMA bereits die Definition eines Leasingverhältnisses entsprechend der Leitlinien des IFRS 16 an. Im Rahmen der Implementierung des neuen Leasingstandards hat PUMA keine wesentlichen Veränderungen in Folge der neuen Definition von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 festgestellt.
Die nach IFRS 16 bestehenden Anwendungserleichterungen wurden von PUMA vollständig in Anspruch genommen. PUMA hat auf Länder-Portfolios von Leasingverhältnissen einen laufzeitspezifischen Abzinsungssatz angewendet. Der gewichtete Durchschnittswert des Grenzfremdkapitalzinssatzes betrug 4,6%. Der Grenzfremdkapitalzinssatz wurde länder- und währungsspezifisch sowie laufzeitkompatibel auf Basis des risikolosen Marktzinssatzes ermittelt. Zusätzlich wurde für jede Tochtergesellschaft ein spezifischer Risikozuschlag hinzugerechnet.
PUMA hat im Rahmen der Erstanwendung des IFRS 16 darauf verzichtet eine Wertminderungsprüfung vorzunehmen. Zum 31. Dezember 2018 bestanden keine Rückstellungen für belastende Verträge aus Leasingverhältnissen gemäß IAS 37. Folglich war zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung am 1. Januar 2019 keine Berichtigung des Nutzungsrechts um Rückstellungen für belastende Verträge aus Leasingverhältnissen erforderlich.
Zudem hat PUMA die Anwendungserleichterungen für kurzfristige Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten und Leasingvermögenswerte von geringem Wert in Anspruch genommen und den zugrundeliegenden Leasingaufwand gemäß IFRS 16 linear in den operativen Aufwendungen erfasst. Ebenso wurden anfängliche direkte Kosten bei der Bewertung des Nutzungsrechts zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus hat PUMA die Laufzeit der Leasingverhältnisse, zum Beispiel hinsichtlich Verlängerungs- und Kündigungsoptionen, rückwirkend bestimmt („use of hindsight“).
Die Bewertung des Nutzungsrechts an Vermögenswerten erfolgte zum Übergangszeitpunkt in Höhe der Leasingverbindlichkeiten, welche um den zum 31. Dezember 2018 in der Bilanz ausgewiesen Betrag der im Voraus geleisteten oder abgegrenzten Leasingzahlungen berichtigt wurde.
Des Weiteren werden Leasinganreize des Leasinggebers (zum Beispiel mietfreie Zeiten und Anreizzahlungen) im Rahmen der Bewertung des Nutzungsrechts und der Leasingverbindlichkeit erfasst, während diese nach IAS 17 als Passivposten abgegrenzt und linear als Reduzierung der Mietaufwendungen abgebildet wurden.
Die in der Bilanz ausgewiesenen Nutzungsrechte unterliegen der Wertminderung von Vermögenswerten gemäß IAS 36. Demgegenüber erfolgte für Operating-Leasingverhältnisse nach IAS 17 die Beurteilung, ob es sich um einen belastenden Vertrag handelt, nach den Vorgaben des IAS 37 zu Rückstellungen.
Hinsichtlich der Leasingverhältnisse, die zuvor als Finanzierungsleasing eingestuft waren, hat PUMA den Buchwert des geleasten Vermögenswerts und der Leasingverbindlichkeit nach IAS 17 für die Bewertung des Nutzungsrechts und der Leasingverbindlichkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IFRS 16 übernommen. Der Buchwert der Finanzierungsleasingverhältnisse betrug zum 31. Dezember 2018 € 8,3 Mio., wie aus der im Anschluss dargestellten Überleitungsrechnung ersichtlich wird.
Die folgende Tabelle stellt die Überleitung der zum 31. Dezember 2018 angegebenen Verpflichtungen aus Operating-Leasingverträgen auf die zum 1. Januar 2019 bilanzierten Leasingverbindlichkeiten dar:
€ Mio. | |
---|---|
Verpflichtungen aus Operating Leasingverhältnissen zum 31.12.2018 | 875,2 |
Abzinsung mit dem durchschnittlichen gewogenen Grenzfremdkapitalkostensatz in Höhe von 4,6% zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IFRS 16 | -113,2 |
Zum 31.12.2018 bilanzierte Verbindlichkeit aus Finanzierungsleasing | 8,3 |
(abzüglich) kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse mit geringem Wert, die linear als Aufwand erfasst werden | -8,2 |
Operating-Lease Verträge mit Vertragsbeginn nach dem 01.01.2019 | -270,2 |
Unterschiede aus der Ausübung von Verlängerungsoptionen | 132,0 |
Am 01.01.2019 bilanzierte Leasingverbindlichkeit | 623,9 |
Die Änderung der Rechnungslegungsmethoden beeinflusste die Bilanz zum 1. Januar 2019 wie folgt:
1. Januar 2019 € Mio. |
|
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Abnahme der Sachanlagen | -8,4 |
Zunahme der Nutzungsrechte | +615,8 |
Abnahme der geleisteten Anzahlungen | -3,2 |
Summe Zunahme der Bilanzsumme Aktivseite | +604,2 |
Zunahme der Leasingverbindlichkeiten | +615,6 |
Abnahme Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | -9,9 |
Abnahme sonstiger langfristiger Verbindlichkeiten | -1,3 |
Abnahme sonstiger kurzfristiger Verbindlichkeiten | -0,2 |
Summe Zunahme der Bilanzsumme Passivseite | +604,2 |
Es ergab sich keine Auswirkung auf die Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2019.
Die Änderung der Rechnungslegungsmethoden hatte folgende Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Geschäftsjahr 2019:
Geschäftsjahr 2019 (ohne Anwendung IFRS 16) | Auswirkung Erstanwendung IFRS 16 | Geschäftsjahr 2019 wie berichtet | |
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€ Mio. | € Mio. | € Mio. | |
Sonstige operative Erträge und Aufwendungen | -2.290,4 | +19,2 | -2.271,3 |
Operatives Ergebnis (EBIT) | 421,1 | +19,2 | 440,2 |
Finanzergebnis | 7,1 | -29,7 | -22,6 |
Gewinn vor Steuern (EBT) | 428,2 | -10,6 | 417,6 |
Ertragsteuern | -111,4 | +2,8 | -108,6 |
Konzernergebnis | 270,2 | -7,7 | 262,4 |
Die Erstanwendung von IFRS 16 hatte die folgende Auswirkung auf das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie:
Auswirkung auf das unverwässerte Ergebnis je Aktie Geschäftsjahr | Auswirkung auf das verwässerte Ergebnis je Aktie Geschäftsjahr | |
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2019 € je Aktie | 2019 € je Aktie | |
Auswirkung der Erstanwendung von IFRS 16 | -0,05 | -0,05 |
Die Änderung der Rechnungslegungsmethoden hatte folgende Auswirkungen auf die Kapitalflussrechnung im Geschäftsjahr 2019:
Geschäftsjahr 2019 (ohne Anwendung IFRS 16) | Auswirkung Erstanwendung IFRS 16 | Geschäftsjahr 2019 wie berichtet | |
---|---|---|---|
€ Mio. | € Mio. | € Mio. | |
Mittelzufluss/-abfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit | +378,3 | +170,5 | 548,8 |
Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit | -218,7 | -218,7 | |
Mittelzufluss/-abfluss aus der Finanzierungstätigkeit | -102,4 | -170,5 | -272,9 |
Veränderung der Flüssigen Mittel (ohne wechselkursbedingte Veränderungen) | +57,1 | - | +57,1 |
Die Leasingzahlungen aus kurzfristigen Leasingverhältnissen und die Leasingzahlungen aus Leasingverhältnissen über geringwertige Wirtschaftsgüter sowie variable Leasingzahlungen, die nicht bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeiten berücksichtigt wurden, sind unverändert den Mittelzuflüssen/-abflüssen aus der laufenden Tätigkeit zugeordnet.
Die Anwendung von IFRS 16 hatte keine Auswirkung auf die Flüssigen Mittel.
Die Angaben zu den Leasingverhältnissen im Geschäftsjahr 2019 sind im Kapitel 10 dargestellt.
Durch die Änderungen an IAS 19 wird verlangt, dass bei einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Versorgungsplans der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für das restliche Geschäftsjahr unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu ermitteln sind, die zur erforderlichen Neubewertung der Nettoschuld (des Vermögenswerts) verwendet wurden. Daneben wurde klargestellt, dass die Auswirkung auf die Vermögensobergrenze („asset ceiling“), die sich aus der Planänderung, -kürzung, oder -abgeltung ergeben kann, in einem zweiten Schritt bestimmt und in der üblichen Weise im sonstigen Ergebnis erfasst wird. Die Anwendung der Änderungen hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss, da entsprechende Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen nicht stattgefunden haben.
IFRIC 23 behandelt die Bilanzierung laufender und latenter Steuerschulden, bei denen Unsicherheiten bezüglich der ertragssteuerlichen Behandlung bestehen. Solche Unsicherheiten können entstehen, wenn die Anwendung des jeweiligen geltenden Steuerrechts auf einen spezifischen Geschäftsvorfall nicht eindeutig ist und deshalb auch von der Auslegung durch die Steuerbehörde abhängt. Diese Auslegung ist PUMA bei der Aufstellung des Abschlusses jedoch nicht bekannt. IFRIC 23 schreibt vor, dass ein Unternehmen diese Unsicherheiten nur dann bei den bilanziell erfassten Steuerschulden oder-ansprüchen berücksichtigt, wenn es wahrscheinlich ist, dass die entsprechenden Steuerbeträge bezahlt oder erstattet werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörde ihr Recht zur Überprüfung erklärter Beträge ausüben werden und dabei vollständige Kenntnis aller zugehörigen Informationen besitzen.
In solchen Fällen nimmt PUMA stets eine Einzelbetrachtung der steuerlichen Sachverhalte vor und bewertet diese mit dem wahrscheinlichsten Betrag.
Die Anwendung von IFRIC 23 hatte keine Auswirkung auf den Konzernabschluss, da sich dadurch die Bewertung der bilanziell erfassten Steuerschulden oder -ansprüche nicht geändert hat.
Die Erläuterungen zu den verwendeten Annahmen und Schätzungen in Bezug auf Steuern sind im Kapitel 2 Wesentliche Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze dargestellt.
Die Anwendung der Änderung an IAS 28 (Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures) hatte keine Auswirkung auf den Konzernabschluss, da PUMA keine solchen Beteiligungen hält.
Die Anwendung der Änderung an IFRS 9 (Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung) hatte keine Auswirkung auf den Konzernabschluss, da PUMA keine Finanzinstrumente mit entsprechenden Kündigungsregelungen abgeschlossen hat.
Die Anwendung der Änderungen durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (Annual Improvements Zyklus 2015 – 2017) betreffen sukzessive Unternehmenserwerbe (IFRS 3), gemeinsame Vereinbarungen (IFRS 11), aktivierbare Fremdkapitalkosten (IAS 23) und ertragssteuerliche Konsequenzen aus Dividendenzahlungen (IAS 12). Die Anwendung hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
Die folgenden Standards und Interpretationen wurden veröffentlicht, treten jedoch erst in späteren Berichtsperioden in Kraft und werden vom Konzern nicht vorzeitig angewendet:
Standard | Titel | Erstanwendungs- zeitpunkt* |
Beabsichtigte Erstanwendung |
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Endorsed | |||
Änderung IFRS 9, IAS 39, IFRS 7 | Interest Rate Benchmark Reform | 01.01.2020 | 01.01.2020 |
Änderung Rahmenkonzept | Überarbeitetes Rahmenkonzept | 01.01.2020 | 01.01.2020 |
Änderung IAS 1 und IAS 8 | Definition von Wesentlichkeit | 01.01.2020 | 01.01.2020 |
Endorsement ausstehend | |||
Änderung IFRS 3 | Definition eines Geschäftsbetriebs | 01.01.2020 | 01.01.2020 |
IFRS 17 | Versicherungsverträge | 01.01.2021 | 01.01.2021 | * gegebenenfalls angepasst durch EU-Endorsement |
PUMA erwartet von diesen Änderungen keine signifikanten Auswirkungen auf den Konzernabschluss.