An die PUMA SE, Herzogenaurach
Wir haben den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b HGB der PUMA SE („das Unternehmen“), der mit dem nichtfinanziellen Bericht nach § 289b HGB der PUMA SE, Herzogenaurach, zusammengefasst wurde (im Folgenden „zusammengefasster nichtfinanzieller Bericht“), für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit unterzogen. Der zusammengefasste nichtfinanzielle Bericht setzt sich zusammen aus dem Kapitel „Nachhaltigkeit“ und dem Abschnitt „Unternehmenskultur“ im Kapitel „Unsere Mitarbeiter“ des Geschäftsberichts 2019 der PUMA SE. Nicht Gegenstand unseres Auftrags waren der Abschnitt „Auswirkungen unserer ökologischen Gewinn- und Verlustrechnung“ im Kapitel „Nachhaltigkeit“ sowie Verweise auf den Geschäftsbericht, Internetseiten des Unternehmens und externe Webseiten.
Die gesetzlichen Vertreter der PUMA SE sind verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts in Übereinstimmung mit den §§ 315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB.
Die gesetzlichen Vertreter haben für die Aufstellung des zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts die Sustainability Reporting Standards der Global Reporting Initiative (GRI) in der Option „Core“ zugrunde gelegt und im zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht angegeben.
Diese Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens umfasst die Auswahl und Anwendung angemessener Methoden zur Aufstellung des zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts sowie das Treffen von Annahmen und die Vornahme von Schätzungen zu einzelnen Angaben, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Die Genauigkeit und Vollständigkeit der Umweltdaten im Nachhaltigkeitsbericht unterliegen inhärent vorhandenen Grenzen, welche aus der Art und Weise der Datenerhebung und -berechnung sowie getroffenen Annahmen resultieren.
Unsere Aufgabe ist es, auf Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung ein Prüfungsurteil mit begrenzter Sicherheit über den zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht abzugeben.
Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Unsere Prüfungsgesellschaft wendet die nationalen gesetzlichen Regelungen und berufsständischen Verlautbarungen zur Qualitätssicherung an, insbesondere die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie den IDW Qualitätssicherungsstandard: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1), die in Einklang mit dem vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegebenen International Standard on Quality Control 1 (ISQC 1) stehen.
Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised): „Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“, herausgegeben vom IAASB, durchgeführt. Danach haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir mit begrenzter Sicherheit aussagen können, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die uns zu der Auffassung gelangen lassen, dass der zusammengefasste nichtfinanzielle Bericht in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den §§ 315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB aufgestellt worden ist. Bei einer Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit sind die durchgeführten Prüfungshandlungen im Vergleich zu einer Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit weniger umfangreich, sodass dementsprechend eine erheblich geringere Prüfungssicherheit erlangt wird. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers.
Im Rahmen unserer Prüfung, die wir – mit zeitlichen Unterbrechungen – in den Monaten November 2019 bis April 2020 durchgeführt haben, haben wir u.a. folgende Prüfungshandlungen und sonstige Tätigkeiten durchgeführt:
Auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Auffassung gelangen lassen, dass der zusammengefasste nichtfinanzielle Bericht der PUMA SE für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den §§ 315b, 315c i.V.m. 289c bis 289e HGB aufgestellt worden ist. Das Prüfungsurteil bezieht sich nur auf das Kapitel „Nachhaltigkeit“ und den Abschnitt „Unternehmenskultur“ im Kapitel „Unsere Mitarbeiter“ des Geschäftsberichts 2019 der PUMA SE. Unser Prüfungsurteil bezieht sich nicht auf den Abschnitt „Auswirkungen unserer ökologischen Gewinn- und Verlustrechnung“ im Kapitel „Nachhaltigkeit“ sowie Verweise auf den Geschäftsbericht, Internetseiten des Unternehmens und externe Webseiten.
Wir erteilen diesen Vermerk auf Grundlage der mit der PUMA SE geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde für Zwecke der PUMA SE durchgeführt und der Vermerk ist nur zur Information der PUMA SE über das Ergebnis der Prüfung bestimmt.
Der Vermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung besteht allein der PUMA SE gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der PUMA SE getroffenen Auftragsvereinbarung vom 20. November 2019 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.
München, den 17. April 2020
(Dr. Thomas Reitmayr)
Wirtschaftsprüfer
(ppa. Thomas Krick)
Director