Berichterstattung nach der Taxonomieverordnung der EU

ZIELSETZUNG DER TAXONOMIE

Die Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 (im Folgenden „Taxonomie“) ist seit dem 22. Juni 2020 in Kraft. Ihr Ziel ist die Definition von ökologisch nachhaltigem Wirtschaften und die Umleitung von Kapitalflüssen an Unternehmen, die ihr Geschäftsmodell auf ökologisch nachhaltiges Wirtschaften ausrichten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Unternehmen den Anteil ihrer „ökologisch nachhaltigen“ Umsätze, Investitionen (Investitionsausgaben) und Betriebsausgaben offenlegen.

Im Fokus der Taxonomie stehen diese sechs Umweltziele:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Im Rahmen der Taxonomie wurden Wirtschaftstätigkeiten identifiziert, die wesentlich zu jedem dieser Umweltziele beitragen. Verbunden mit diesen Tätigkeiten sind technische Bewertungskriterien sowie Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und zum Mindestschutz, anhand derer die Tätigkeiten als nachhaltig oder nicht nachhaltig eingestuft werden.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 zu den Klimazielen (Klimaschutz (Anhang I) und Anpassung an den Klimawandel (Anhang II)) (im Folgenden die „Delegierte Klimaverordnung“) wurde im Amtsblatt vom 9. Dezember 2021 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2022 ((EU) 2021/2139) in Kraft. 2023 wurden weitere delegierte Verordnungen für die verbleibenden Ziele veröffentlicht: EU 2022/1214 (erweiterter Klimaschutz), EU 2023/2485 (zur Änderung der Verordnung EU 2021/2139), EU 2023/2486 (Ziel 3 bis 6), C(2023)3850 (Nachtrag Klimaschutz) und C(2023)3851 (Umwelt) (Ziel 3 bis 6).

OFFENLEGUNGSPFLICHTEN FÜR NICHT-FINANZUNTERNEHMEN

Nach Artikel 2 der Delegierten Klimaverordnung und Artikel 8 der Taxonomie sind Unternehmen, die unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fallen, zur Offenlegung ihrer „ökologisch nachhaltigen“ Umsätze, Investitionen (Investitionsausgaben) und Betriebsausgaben verpflichtet.

Gemäß Artikel 10 der Delegierten Klimaverordnung legen Unternehmen den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz und ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen. Zu den taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zählen diejenigen, die in der Delegierten Klimaverordnung aufgeführt sind. Ob eine Tätigkeit taxonomiefähig ist oder nicht, sagt nichts über ihre Nachhaltigkeit aus. Taxonomiefähigkeit bedeutet lediglich, dass eine Tätigkeit wesentlich zu einem der sechs Umweltziele der Taxonomie beiträgt. Seit dem 1. Januar 2023 müssen auch Angaben zur Taxonomie-Konformität gemacht werden, also nur Tätigkeiten, die im Rahmen der drei Leistungsindikatoren als „ökologisch nachhaltig“ gelten. Wirtschaftstätigkeiten gelten als ökologisch nachhaltig, wenn sie:

  • einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Umweltziele leisten (Significant Contribution, SC),
  • keine erheblichen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Umweltziele bewirken (Do No Significant Harm, DNSH) und
  • unter Einhaltung eines festgelegten Mindestschutzes (Minimum Safeguards, MS) ausgeführt werden und den in Anhang I und II aufgeführten technischen Bewertungskriterien (Technical Screening Criteria, TSC) entsprechen.

TAXONOMIEFÄHIGKEIT VON PUMAS WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF die umweltziele

Unter den technischen Bewertungskriterien in Anhang I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 für die ersten beiden Umweltziele – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – sind keine Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf von Schuhen, Textilien und Accessoires aufgeführt. Das bedeutet, dass PUMAs Wirtschaftstätigkeiten bis dato nicht als wesentliche Beiträge zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel eingestuft werden.

In Anhang I, III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 (zur Ergänzung der Verordnung EU 2020/852) vom 27. Juni 2023 sind weitere technische Bewertungskriterien für die restlichen Umweltziele – nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme – festgelegt. Auch diese Kriterien gelten nicht für Wirtschaftsaktivitäten in Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf von Schuhen, Textilien und Accessoires.

Für das verbleibende Umweltziel, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, sind in Anhang II zwar Aktivitäten in Verbindung mit Textilien aufgeführt, beschränken sich jedoch auf Umsätze aus Dienstleistungen wie Reparatur, die Wiederaufarbeitung und Wiederaufbereitung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, den Verkauf von Gebrauchtwaren oder Produkte als Dienstleistungsmodelle; diese zählen derzeit nicht zu PUMAs umsatzgenerierenden Aktivitäten.

Wie im Kapitel „Kreislaufwirtschaft“ aufgeführt, hat PUMA gemeinsam mit Partnern ein Pilotprojekt für eine Fibre-to-Fibre-Recyclingtechnologie und Produktrücknahmesysteme gestartet. Durch diese Aktivitäten wurden jedoch keine wesentlichen taxonomiefähigen oder an der Taxonomie ausgerichteten Umsätze gemäß Anhang II generiert; sie hatten 2023 lediglich Projektstatus.

Daher sind PUMAs Wirtschaftstätigkeiten in diesem Bereich (noch) nicht taxonomiefähig. Da PUMA keine Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung mit Kernenergie oder der Stromerzeugung aus Gas hat, werden die entsprechenden Standardformulare aus der Delegierten Verordnung (EU 2022/1214) nicht veröffentlicht.

TAXONOMIEFÄHIGE INVESTITIONSAUSGABEN

Nach PUMAs Verständnis sind Nicht-Finanzunternehmen mit nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Taxonomie, der Delegierten Klimaverordnung und der Delegierten Umweltverordnung einschließlich der Anhänge dennoch angehalten, denjenigen Anteil ihrer Investitionsausgaben offenzulegen, der in Verbindung steht mit dem Kauf von Ergebnissen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Einzelmaßnahmen, die zur Reduzierung von CO2- und anderen Emissionen bei den jeweiligen Tätigkeiten beitragen.

In diesem Zusammenhang haben wir die sogenannten Querschnittsaktivitäten überprüft, die nicht in direktem Zusammenhang mit unseren Hauptwirtschaftstätigkeiten stehen und für PUMA keinen Umsatz generieren, jedoch dennoch relevant für PUMAs Nachhaltigkeitsaktivitäten sind. Als taxonomiefähige Investitionsausgaben könnten Tätigkeiten in Bezug auf Transport und auf Liegenschaften gelten.

Die Ermittlung der Kennzahlen erfolgt auf Basis der delegierten Verordnungen (EU) 2020/852, 2021/2139, 2021/2178, 2023/2385 und 2023/2086 in Verbindung mit den für den Konzernabschluss anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Um Doppelzählungen zu vermeiden, wurden Ausgaben nur einer Wirtschaftstätigkeit zugewiesen.

2023 hat PUMA Investitionen in mehrere Gebäude getätigt, zum Beispiel:

  • eine neue Solaranlage in Deutschland (voraussichtliche Fertigstellung: 2024),
  • neue Ladestationen in Deutschland und
  • Büroräume in Argentinien.

In den technischen Bewertungskriterien in Anhang I und II sind taxonomiekonforme Investitionen in Gebäude nur für solche aufgeführt, die zu den besten 15 % des regionalen Gebäudebestands, ausgedrückt durch Primärenergiebedarf, gehören.

Da keine detaillierte Definition der genannten 15 % angegeben wird, beispielsweise überdachte Fläche oder Primärenergiebedarf pro Quadratmeter, und da Gebäudemieten in Bezug auf CO2-Emissionen nicht wesentlich zu PUMAs Geschäftsergebnis beitragen, berichten wir die taxonomiekonformen Investitionen in Gebäude für 2023 mit null.

Das bedeutet nicht, dass PUMA nicht in die Reduzierung von CO2-Emissionen an den eigenen Standorten investiert. Wie im Kapitel „Klimaschutz“ aufgeführt, konnten wir unsere Emissionen der Stufe 1 und 2 gegenüber dem Vergleichsjahr 2017 um 85 % senken, hauptsächlich über Strom aus erneuerbaren Energien bzw. mit Grünstrom-Herkunftsnachweisen.

2023 hat PUMA zudem Ladestationen für Elektrofahrzeuge gekauft, die unter die Taxonomie-Konformitätskriterien für den Klimaschutz fallen. Die Gesamtinvestitionen beliefen sich hier auf 240 TEUR (2022: 79 TEUR).

Die Investitionen in weitere Solaranlagen für die PUMA-Unternehmenszentrale in Deutschland 2023 beliefen sich auf 262 TEUR (2022: 0).

Im Rahmen unserer 10FOR25-Nachhaltigkeitsziele ersetzen wir unseren Fuhrpark schrittweise durch nachhaltigere Fahrzeuge und haben im vergangenen Jahr 92 emissionsarme bzw. emissionsfreie Fahrzeuge geleast (2022: 64 Fahrzeuge).

Im Gegensatz zu Gebäuden sind die CO2-Emissionen für taxonomiekonforme Fahrzeuge deutlich mit unter 50 g CO2/km definiert.

Wir können daher die Taxonomie-Konformität der CO2-Emissionen der 92 neuen Fahrzeuge in unserem Fuhrpark bestätigen, die einer Investition in Höhe von über 2.000 TEUR (2022: 1.521 TEUR) entsprechen.

Im Hinblick auf die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für Reifen für Personenkraftwagen entsprechen lediglich 408 TEUR (2022: 372 TEUR) vollumfänglich den Taxonomie-Konformitätskriterien, da nicht alle Standardreifen für unsere neuen Elektrofahrzeuge von Tesla, Volkswagen, Hyundai, Mercedes und BMW die Kriterien bezüglich Geräuschemissionen erfüllen.

Die Gesamtinvestitionsausgaben (IAS 16, 38 und IFRS 16) der PUMA Group im Jahr 2023 belaufen sich auf 599.874 TEUR (2022: 669.382 TEUR), die taxonomiefähigen Investitionsausgaben für Transport auf 7.930 TEUR (2022: 5.427 TEUR) und für Liegenschaften/Sonstige auf 336,500 TEUR (2022: 376.996 TEUR). Die taxonomiekonformen Investitionsausgaben für Solaranlagen, emissionsarme bzw. -freie Fahrzeuge sowie Ladestationen betragen 910 TEUR (2022: 372 TEUR).

TAXONOMIEFÄHIGE BETRIEBSAUSGABEN

Nach PUMAs Verständnis sind Nicht-Finanzunternehmen mit nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Taxonomie und der Delegierten Verordnung (EU 2021/2178) dennoch angehalten, denjenigen Anteil ihrer Betriebsausgaben offenzulegen, der in Verbindung steht mit dem Kauf von Ergebnissen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Einzelmaßnahmen, die zur Reduzierung von CO2- und anderen Emissionen bei den jeweiligen Tätigkeiten beitragen.

Da unsere taxonomiefähigen Betriebsausgaben aufgrund unseres Geschäftsmodells – Konzeption, Entwicklung, Vermarktung und Verkauf von Schuhen, Textilien und Accessoires – für die Umweltziele der Taxonomie nicht wesentlich sind, berechnen wir den Zähler unserer taxonomiefähigen Betriebsausgaben mit null.

In Bezug auf den Nenner sind nach Anhang 1 Artikel 2 Abs. 1.1.3.1. der Delegierten Klimaverordnung diejenigen Gesamtbetriebsausgaben offenzulegen, „die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen“. PUMAs Gesamtbetriebsausgaben aus diesen Kategorien im Geschäftsjahr 2023 belaufen sich auf 113,4 TEUR (2022: 103,6 TEUR).

ausblick

Wir werden den Austausch unseres Fuhrparks durch emissionsarme bzw. emissionsfreie Fahrzeuge in den Ländern vorantreiben, deren Infrastruktur für Ladestationen dies zulässt. Zudem investieren wir weiterhin in den Einsatz erneuerbarer Energien für unsere Gebäude und werden in den nächsten Jahren die Aktivitäten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft auf ihre technische und finanzielle Durchführbarkeit hin prüfen.

Umsatz-Anteil aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind – Offenlegung für das Jahr 2023

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag

DNSH-Kriterien
('Keine erhebliche Beeinträchtigung')

Wirtschaftstätigkeiten

Code

Umsatz

Umsatzanteil

Klimaschutz

Anpassung an den Klimaschutz

Wasser

Umweltverschmutzung

Kreislaufwirtschaft

Biologische Vielfalt

Klimaschutz

Anpassung an den Klimaschutz

Wasser

Umweltverschmutzung

Kreislaufwirtschaft

Biologische Vielfalt

Mindestschutz

Taxonomiekonformer (A.1) oder -fähiger (A.2) Umsatzanteil, Jahr 2022

Kategorie ermöglichende Tätigkeit

Kategorie Übergangstätigkeit

Währung (€)

%

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

%

E

T

A. TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

A.1 Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)

Taxonomiekonforme Tätigkeiten durch PUMA

0

0

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

Umsatz ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)

0

0

0

0

0

0

0

0

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

davon ermöglichende Tätigkeiten

0

0

0

0

0

0

0

0

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

davon Übergangstätigkeiten

0

0

0

0

0

0

0

0

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

A.2 Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten
(nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)

Taxonomiefähige ökologisch nachhaltige Tätigkeiten durch PUMA

0

0

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

Umsatz taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten
(nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)

0

0

0

0

0

0

0

0

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

A. Umsatz taxonomiefähiger Tätigkeiten (A.1+A.2)

0

0

0

0

0

0

0

0

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

B. NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

Umsatz nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten

8.601.699.000

100

GESAMT

8.601.699.000

100

CapEx-Anteil aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind – Offenlegung für das Jahr 2023

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag

DNSH-Kriterien
('Keine erhebliche Beeinträchtigung')

Wirtschaftstätigkeiten

Code

CapEx

Anteil CapEx

Klimaschutz

Anpassung an den Klimaschutz

Wasser

Umweltverschmutzung

Kreislaufwirtschaft

Biologische Vielfalt

Klimaschutz

Anpassung an den Klimaschutz

Wasser

Umweltverschmutzung

Kreislaufwirtschaft

Biologische Vielfalt

Mindestschutz

Taxonomiekonforme (A.1) oder -fähige (A.2) Anteil CapEx, Jahr 2022

Kategorie ermöglichende Tätigkeit

Kategorie Übergangstätigkeit

Währung (€)

%

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

%

E

T

A. TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

A.1 Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)

Tätigkeit 1: Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen) (7.4)

F42, F43, M71

240.000

0,04

J

J

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

J

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

J

0,01

E

Tätigkeit 2: Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien (7.6)

F42, F43, M71

262.000

0,05

J

J

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

J

n.a.

n.a.

J

J

n.a.

J

0

E

Tätigkeit 3: Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (6.5)

N77.11

408.000

0,07

J

J

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

J

J

n.a.

J

J

n.a.

J

0,04

E

CapEx ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)

910.000

0,16

0,16

0,16

0

0

0

0

J

J

n.a.

J

J

n.a.

J

0,05

davon ermöglichende Tätigkeiten

910.000

0,16

0,16

0,16

0

0

0

0

J

J

n.a.

J

J

n.a.

J

E

davon Übergangstätigkeiten

0

0

0

0

0

0

0

0

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

T

A.2 Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten
(nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)

Tätigkeit 1: Erwerb und Besitz von Gebäuden (7.7)

L68

335.998.000

60,01

EL

EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

56,31

Tätigkeit 2: Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (6.5)

N77.11

7.522.000

1,34

EL

EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

0,77

CapEx taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten
(nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)

343.520.000

61,36

61,36

61,36

0

0

0

0

57,09

A. CapEx taxonomiefähiger Tätigkeiten (A.1+A.2)

344.430.000

61,52

61,52

61,52

0

0

0

0

57,13

B. NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

CapEx nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten

215.444.000

38,48

42,87

GESAMT

559.874.000

100

OpEx-Anteil aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind – Offenlegung für das Jahr 2023

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag

DNSH-Kriterien
('Keine erhebliche Beeinträchtigung')

Wirtschaftstätigkeiten

Code

OpEx

Anteil OpEx

Klimaschutz

Anpassung an den Klimaschutz

Wasser

Umweltverschmutzung

Kreislaufwirtschaft

Biologische Vielfalt

Klimaschutz

Anpassung an den Klimaschutz

Wasser

Umweltverschmutzung

Kreislaufwirtschaft

Biologische Vielfalt

Mindestschutz

Taxonomiekonforme (A.1) oder -fähige (A.2) Anteil OpEx, Jahr 2022

Kategorie ermöglichende Tätigkeit

Kategorie Übergangstätigkeit

Währung (€)

%

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J;N;
N/EL

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

%

E

T

A. TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

A.1 Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)

Taxonomiekonforme Tätigkeiten durch PUMA

0

0

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

OpEx ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)

0

0

0

0

0

0

0

0

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

davon ermöglichende Tätigkeiten

0

0

0

0

0

0

0

0

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

davon Übergangstätigkeiten

0

0

0

0

0

0

0

0

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

0

A.2 Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten
(nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)

Taxonomiefähige ökologisch nachhaltige Tätigkeiten durch PUMA

0

0

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

N/EL

0

OpEx taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten
(nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

A. OpEx taxonomiefähiger Tätigkeiten (A.1+A.2)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

B. NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

OpEx nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten

113.400.000

100

GESAMT

113.400.000

100