An die PUMA SE , Herzogenaurach
Wir haben den Konzernabschluss der PUMA SE , Herzogenaurach, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2022, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzern-eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (im Folgenden „zusammengefasster Lagebericht“) der PUMA SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Der zusammengefasste Lagebericht enthält als ungeprüft gekennzeichnete, nicht vom Gesetz vorgesehene Querverweise. Diese Querverweise sowie die Informationen, auf die sich die Querverweise beziehen, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Die periodengerechte Umsatzerlösrealisierung mit Großhandelskunden
Zu den angewandten Bilanzierungsgrundlagen verweisen wir auf den Konzernanhang Abschnitte 2 und 19.
Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 der PUMA SE weist Umsatzerlöse in Höhe von EUR 8.465,1 Mio aus. Zu den Umsatzerlösen tragen mit EUR 6.513,7 Mio Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren an Großhandelskunden bei.
Der Konzern erfasst Umsätze aus dem Verkauf von Waren an Großhandelskunden, wenn er durch Übertragung eines zugesagten Vermögenswerts auf einen Kunden eine Leistungsverpflichtung erfüllt. Als übertragen gilt ein Vermögenswert dann, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt über diesen Vermögenswert erlangt. Entsprechend der Übertragung der Verfügungsgewalt werden Umsatzerlöse mit Großhandelskunden zeitpunktbezogen mit dem Betrag erfasst, auf den der Konzern Anspruch hat.
Der Vorstand der PUMA SE hat die Kriterien für die zeitpunktbezogene Realisierung von Umsatzerlösen in einer konzernweiten Bilanzierungsrichtlinie festgelegt und für die korrekte Erfassung und Abgrenzung Prozesse implementiert.
In den letzten Wochen vor dem Abschlussstichtag finden mit Großhandelskunden eine Vielzahl an Geschäftsvorfällen mit individuellen vertraglichen Vereinbarungen zum Gefahrenübergang statt. Des Weiteren bestehen intern vorgegebene und extern kommunizierte Umsatzziele für das Geschäftsjahr, die ein zentraler Maßstab zur Messung des Unternehmenserfolgs darstellen.
Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Umsatzerlöse im abgelaufenen Geschäftsjahr durch eine fehlerhafte Periodenabgrenzung zu hoch und somit nicht periodengerecht erfasst werden.
Zur Prüfung der periodengerechten Umsatzerlösrealisierung mit Großhandelskunden haben wir Ausgestaltung, Einrichtung und Wirksamkeit der internen Kontrollen in Bezug auf den Warenausgang bzw. die Abnahme der Ware und die Faktura sowie insbesondere die Festlegung und Überprüfung des korrekten Übergangs der Verfügungsgewalt beurteilt. Zudem haben wir die Darstellung der Umsatzlegung in der konzernweiten Bilanzierungsrichtlinie auf Konformität mit IFRS 15 hin überprüft.
Darüber hinaus haben wir die periodengerechte Erfassung der Umsatzerlöse mit Großhandelskunden durch den Abgleich der Rechnungen mit den zugehörigen Bestellungen, mit den zugrunde liegenden Verträgen und externen Liefernachweisen beurteilt. Grundlage dafür waren auf Basis eines mathematisch-statistischen Verfahrens ausgewählte Umsätze, die noch Ende Dezember 2022 erfasst wurden.
Die Vorgehensweise der PUMA SE bei der Periodenabgrenzung der Umsatzerlöse mit Großhandelskunden ist sachgerecht.
Werthaltigkeit der Nutzungsrechte für Einzelhandelsgeschäfte (right-of-use-assets)
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf den Konzernanhang Abschnitte 1, 2 und 10.
Zum 31. Dezember 2022 werden im Konzernabschluss der PUMA SE Nutzungsrechte (right-of-use-assets) in Höhe von EUR 1.111,3 Mio ausgewiesen. Ein wesentlicher Anteil der Nutzungsrechte entfällt auf Einzelhandelsgeschäfte (EUR 430,9 Mio). Der Anteil der Nutzungsrechte an der Bilanzsumme beläuft sich auf insgesamt 16,4 % und hat somit einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage der Gesellschaft.
Aufgrund der großen Anzahl an Leasingverhältnissen und den hieraus resultierenden Transaktionen hat die Gesellschaft konzernweite Prozesse und Kontrollen zur Bewertung von Leasingverhältnissen eingerichtet.
Die Werthaltigkeit der Nutzungsrechte für Einzelhandelsgeschäfte wird auf Ebene der einzelnen Einzelhandelsgeschäfte als zahlungsmittelgenerierende Einheiten überprüft. Für den Impairment-Test wird der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit dem jeweiligen erzielbaren Betrag verglichen. Den erzielbaren Betrag ermittelt die Gesellschaft für die Einzelhandelsgeschäfte, bei denen Anhaltspunkte für einen Abschreibungsbedarf bestehen, mithilfe des Discounted-Cashflow-Verfahrens. Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ergibt sich ein Abwertungsbedarf für das Nutzungsrecht der zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und Nutzungswert.
Die Werthaltigkeitsprüfung der Nutzungsrechte für Einzelhandelsgeschäfte ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu zählen unter anderem die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung des Einzelhandelsgeschäfts für das nächste Jahr, die unterstellte Wachstumsrate, der verwendete Abzinsungssatz und die Nutzung von Verlängerungsoptionen. Die Unsicherheit im Zusammenhang mit diesen Schätzungen ist insbesondere in Bezug auf Einzelhandelsgeschäfte in Russland zusätzlich erhöht. Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr für Nutzungsrechte für Einzelhandelsgeschäfte Wertminderungen in Höhe von EUR 25,4 Mio erfasst.
Insbesondere aufgrund der Ermessensspielräume bei der Bewertung der Nutzungsrechte für Einzelhandelsgeschäfte besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine bestehende Wertminderung an Nutzungsrechten nicht erkannt wurde.
Anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen haben wir beurteilt, ob bei Nutzungsrechten für Einzelhandelsgeschäfte Anhaltspunkte für einen Wertminderungsbedarf bestehen. Dabei haben wir uns intensiv mit der Vorgehensweise der Gesellschaft zur Bestimmung von Wertminderungsbedarf auseinandergesetzt und anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen eingeschätzt, ob Anhaltspunkte für von der Gesellschaft nicht identifizierten Wertminderungsbedarf bestehen.
Anschließend haben wir unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten für eine risikoorientiert ausgewählte Stichprobe an Einzelhandelsgeschäften unter anderem die Angemessenheit der Berechnungsmethode der Gesellschaft beurteilt. Dazu haben wir die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung für die in dieser Stichprobe ausgewählten Einzelhandelsgeschäfte sowie die unterstellten Wachstumsraten mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Sofern Ermessensentscheidungen zur Bestimmung der Leasinglaufzeit getroffen wurden, haben wir diese daraufhin überprüft, ob die zugrunde liegenden Annahmen vor dem Hintergrund der Marktverhältnisse und Risiken in der Branche nachvollziehbar sind.
Ferner haben wir die bisherige Prognosegüte der Gesellschaft für die betroffenen Nutzungsrechte beurteilt, indem wir die Planungen der in der Stichprobe ausgewählten Einzelhandelsgeschäfte des vorherigen Geschäftsjahrs mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben. Weiterhin haben wir die den Abzinsungssätzen zugrunde liegenden Annahmen und Daten mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen. Zudem haben wir die Berechnungsmethode für die Abzinsungssätze auf Angemessenheit gewürdigt.
Den durch die PUMA SE ermittelten Wertansatz der Nutzungsrechte haben wir für die in der Stichprobe enthaltenen Einzelhandelsgeschäfte rechnerisch nachvollzogen.
Um der bestehenden Prognoseunsicherheit Rechnung zu tragen, haben wir die Auswirkungen möglicher Veränderungen des Abzinsungssatzes, der Ergebnisentwicklung bzw. der langfristigen Wachstumsrate auf den Nutzungswert untersucht, indem wir für die ausgewählte Stichprobe alternative Szenarien berechnet und mit den Werten der Gesellschaft verglichen haben (Sensitivitätsanalyse).
Die der Werthaltigkeitsprüfung der Nutzungsrechte für Einzelhandelsgeschäfte zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen.
Die der Bewertung der Nutzungsrechte für Einzelhandelsgeschäfte zugrunde liegenden Annahmen und Daten der Gesellschaft sind angemessen.
Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts:
Die sonstigen Informationen umfassen zudem den uns voraussichtlich nach dem Datum dieses Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellten Geschäftsbericht. Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der bereitgestellten Datei „pumase-2022-12-31-de (1).zip“ (SHA256-Hashwert: 4bb0ac70e10cd5ce532c49039d53ecc32237069a2ca9bb223840d0e13236d3a1) enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) und des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss ist aufgrund des von der Gesellschaft gewählten Konvertierungsprozesses hinsichtlich der Anhanginformationen im iXBRL-Format („Blocktagging“) nicht vollumfänglich sinnvoll maschinell auswertbar. Die Rechtskonformität der Auslegung der gesetzlichen Vertreter, dass eine sinnvolle maschinelle Auswertbarkeit der strukturierten Anhanginformationen von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 beim Blocktagging des Anhangs nicht explizit gefordert wird, unterliegt einer bedeutsamen Rechts-unsicherheit, die damit auch eine inhärente Unsicherheit unserer Prüfung darstellt.
Der Vorstand der Gesellschaft ist verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.
Ferner ist der Vorstand der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig erachtet, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir wurden von der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 11. Juli 2022 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind seit dem Geschäftsjahr 2022 als Konzernabschlussprüfer der PUMA SE tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Konzernabschluss oder zusammengefassten Lagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für die Gesellschaft und ihre beherrschten Unternehmen erbracht: Neben dem Konzernabschluss haben wir den Jahresabschluss nebst zusammengefassten Lagebericht der PUMA SE geprüft und verschiedene Jahresabschlussprüfungen bei Tochterunternehmen, eine prüferische Durchsicht eines Zwischenabschlusses sowie der zusammengefassten nichtfinanziellen Konzernerklärung durchgeführt. Ferner wurden gesetzliche EMIR-Prüfungen nach § 20 WpHG vorgenommen.
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste Lagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsur-teil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Matthias Koeplin.
Nürnberg, den 8. Februar 2023
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Koeplin
Wirtschaftsprüfer
Dr. Schroff
Wirtschaftsprüfer